Tatsächliche Verständigung bei Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen

Tatsächliche Verständigung bei Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen

Tatsächliche Verständigung bei Steuerhinterziehung und Hinterziehungszinsen

Hinterziehungszinsen wegen Steuerhinterziehung können nicht Gegenstand einer tatsächlichen Verständigung (tV) zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen sein.

Bei Betriebsprüfungen oder Festsetzungsverfahren spielt das Instrument der tatsächlichen Verständigung eine zunehmend wichtige Rolle. Steuerpflichtige und Finanzbehörden haben dadurch die Möglichkeit, bei unklaren Sachlagen eine Einigung herbeizuführen. Das kann beispielsweise auch bei Hinzuschätzungen durch das Finanzamt von Bedeutung sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte. Hinterziehungszinsen, die wegen Steuerhinterziehung festzusetzen sind, können allerdings nicht der Inhalt einer tatsächlichen Verständigung sein. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 12. April 2018 entschieden (Az.: 6 K 2254/17).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde bei einem Gebrauchtwagenhändler im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung festgestellt, dass über mehrere Jahre Steuern hinterzogen wurden. Da sich die Höhe der Steuerhinterziehung aber nicht mehr zweifelsfrei klären ließ, einigten sich der Händler und das Finanzamt im Wege einer tatsächlichen Verständigung, nicht verbuchte Einnahmen anzusetzen und die Gewinne entsprechend zu erhöhen. Nach Bestandskraft der dementsprechend geänderten Einkommensteuerbescheide setzte das Finanzamt die Hinterziehungszinsen für die hinterzogenen Steuern fest. Dagegen wehrte sich der Händler. Seiner Ansicht nach waren die Hinterziehungszinsen schon in dem in der tatsächlichen Verständigung vereinbarten Betrag enthalten.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erteilte dieser Argumentation jedoch eine klare Absage. Die tatsächliche Verständigung enthalte keine Vereinbarung zu Hinterziehungszinsen und eine solche Vereinbarung wäre auch gar nicht zulässig, so das Finanzgericht. Eine tatsächliche Verständigung sei nur in Bezug auf einen unklaren Sachverhalt oder bei Entscheidungen zulässig, bei denen die Finanzverwaltung einen gewissen Ermessensspielraum habe. Dies sei bei reinen Rechtsfragen aber nicht der Fall. Dass nach einer festgestellten Steuerhinterziehung zwingend Hinterziehungszinsen festzusetzen seien, ergebe sich aus dem Gesetz und daher sei in diesem Punkte keine Einigung zwischen den Parteien möglich.

Die tatsächliche Verständigung ist möglich, wenn Sachverhalte schwer zu ermitteln sind, weil sie beispielsweise schon lange zurückliegen oder Auslandsbezug haben. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können in solchen Fällen im Steuerstreit mit den Finanzbehörden beraten.

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