Was ist das Pressespiegelprivileg?
Das Pressespiegelprivileg bezeichnet eine gesetzliche Regelung zur internen Nutzung urheberrechtlich geschützter Zeitungs- und Zeitschriftenartikel, ohne die vorherige Einwilligung des Urhebers
Ein Pressespiegel dient unter anderem der Erfolgsmessung bestimmter PR-Kampagnen, der internen Unternehmenskommunikation oder als Werbemaßnahme. Die Presseschau selbst kann in analoger oder digitaler Form zusammengestellt werden und weist oftmals zusätzliche Informationen, wie Reichweite, Anzeigenäquivalenzwert, Auflage, Unique User usw. auf. Zahlreiche Unternehmen, Agenturen oder auch Selbstständige nutzen dieses feste Instrumentarium der PR. Dass es dabei oftmals zu Verletzungen des Urheberrechts kommt, ist nur den wenigsten klar. Doch genau hier kommt das Pressespiegelprivileg ins Spiel.
Bei Presseerzeugnissen ist mit Ausnahme von nüchternen Sachdarstellungen immer von einem urheberrechtlichen Schutz auszugehen. Bei der weiteren Nutzung dieser Erzeugnisse bedarf es also immer der Zustimmung des jeweiligen Urhebers, respektive der Verlage.
Mit § 49 UrhG hat der Gesetzgeber jedoch eine Ausnahme von dieser Regelung geschaffen: das sogenannte Pressespiegelprivileg.
Anwendung des Pressespiegelprivilegs: Interne Nutzung von Presseclippings
Bei der internen Anwendung eines Pressespiegels greift unter bestimmten Voraussetzungen das Pressespiegelprivileg. Eine interne Nutzung ist dann gegeben, wenn die Zusammenstellung eines analogen oder digitalen Pressespiegels einzig der Mitarbeiter- oder Mitgliederinformation dient. Das Pressespiegelprivileg kommt dann zu tragen, wenn:
- es sich bei den gesammelten Beiträgen um Artikel oder Ausschnitte aus Zeitungen und anderen Informationsblättern handelt (Fach- oder Special Interest-Publikationen fallen nicht in diese Kategorie)
- die gewählten Artikel ohne Rechtevorbehalt publiziert wurden
- die gewählten Artikel nicht archiviert werden
- keine Volltextsuche oder Bearbeitung möglich ist
- die jeweiligen Artikel maximal 1 Woche im Intranet oder zur Einsicht verfügbar sind.
Unter diesen Voraussetzungen ist eine Einwilligung des jeweiligen Urheberrechteinhabers nicht notwendig. Eine Vergütungspflicht gegenüber der zuständigen Verwertungsgesellschaft besteht dennoch. Bei der Verwendung eines analogen internen Pressespiegels ist diese an die VG Wort zu entrichten. Bei der Verwendung eines elektronischen internen Pressespiegels ist die Verwertungsgesellschaft PMG zuständig.
Möchten Sie Ihre Pressespiegel über einen längeren Zeitraum archivieren und einer bestimmten Zahl von Nutzern zugänglich machen, können ebenfalls bei der VG-Wort und der PMG entsprechende Lizenzen erworben werden.
Anwendung des Pressespiegelprivilegs: Externe Nutzung von Presseclippings
Bei der externen Verwendung eines Pressespiegels greift das Pressespiegelprivileg unter keinen Umständen. Eine externe Nutzung liegt dann vor, wenn ein Artikel bspw. auf der eigenen Website zu Werbezwecken eingebunden oder an Kunden als Clipping versendet wird.
Bei einem externen analogen Pressespiegel werden die jeweiligen Rahmenbedingungen durch die Urheberrechtsinhaber bestimmt. Bei externen elektronischen Pressespiegeln bietet die PMG eine entsprechende Lizenz an.
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