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Trotz Sanierungsbedürftigkeit greift die Gebäudeversicherung

09.09.2009 Ein Sturm hat zu einem größeren Schaden am Dach geführt. Was ist, wenn das Dach schon vorher sanierungsbedürftig war? Wusste der Hauseigentümr davon?

Eigentlich ist der vorliegende Schaden ein Fall für die Gebäudeversicherung, so dachte sich der Hauseigentümer: Bei einem Sturm haben sich mehrere Dachziegeln gelöst. Nachweislich stürmte es mit mehr als Windstärke acht. Daraus ergibt sich der Versicherungsschutz durch die Gebäudeversicherung, da bedingungsgemäß Sturmschäden ab Windstärke acht darin abgesichert sind.

Von der Versicherung wurde ein Sachverständiger beauftragt, den Schaden zu begutachten. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Dach des Hauses start sanierungsbedürftig war. Auf Grund dieser Umstände war die Gebäudeversicherung nicht bereit, den Schaden zu regulieren. Vor dem Landgericht Koblenz bekam die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers zunächst Recht, dieser blieb erst einmal auf dem Schaden sitzen.

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Der Geschädigte war mit dem Urteil des Landgerichtes natürlich nicht einverstanden. Deshalb erfolgte eine weitere Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Koblenz. In dieser zweiten Instanz wurde dann das Urteil des Landgerichtes Koblenz aufgehoben. In der Begründung hieß es, dass der Versicherungsschutz für das Dach lediglich dann entfallen könne, wenn dem Hauseigentümer Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit bei der Unterlassung nachzuweisen wäre.

In dem beschriebenen Fall konnte dieses dem Hauseigentümer nicht nachgewiesen werden. Diesen Nachweis hätte auch die Gebäudeversicherung erbringen müssen. Das Gericht war demnach der Ansicht, dass der Hauseigentümer seinen Schaden ersetzt bekommen muss.

Grundsätzlich gilt im Umkehrschluss in solchen Fällen: Wenn dem Hauseigentümer nachweislich ein Vorschaden am Dach bekannt ist, haftet er selber für den Schaden an seinem Haus.

In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB 2008) § 4, Absatz 2 der Gebäudeversicherung ist ebenfalls klar aufgeführt, wann ein Sturmschaden vorliegt. Definiert wird ein Sturm als Wetterbedingte Luftbewegung, die von der Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/h beträgt (Windstärke acht). Sofern die Windstärke für den Schadenort nicht nachzuweisen ist, wird Windstärke acht unterstellt, wenn der Geschädigte nachweist, dass es im Umfeld des Schadenortes weitere Schäden an baulich einwandfreien Gebäuden gegeben hat oder das die aufgetreten Schäden nur durch einen Sturm entstanden sein können.



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