Ehrenamtsfreibetrag und Satzungsänderung - Frist bis 31. Dezember 2010 verlängert
07.10.2009
München/Planegg, 2. Oktober 2009 - Nun ist es "amtlich": Die bisherige Frist für eine notwendige Satzungsänderung bei gemeinnützigen Vereinen und Verbänden wurde als aktuelles Ergebnis der Sitzung der zuständigen Länderreferenten im Vorgriff auf die Bekanntgabe eines weiteren BMF-Schreibens bis Jahresende 2010 nun doch nochmals verlängert.
Diese Verlängerung gilt für viele Vergütungsfälle in der Vereins- und Verbandspraxis, bei denen an ehrenamtlich tätige Vorstände eine pauschale Aufwandsentschädigung bereits gezahlt wurde oder künftig gezahlt werden soll. Zum Beispiel also ein pauschales Sitzungsgeld oder ein monatlicher, angemessener pauschaler Aufwandsersatz oder eine Vergütung.
Es betrifft somit alle gemeinnützigen Körperschaften, soweit nach Maßgabe des Anwendungsbereichs des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) pauschale Zuwendungen an Vorstandsmitglieder erfolgen. Unabhängig von der zu nutzenden Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Beträge bis 500 Euro pro Jahr ist eine Satzungsänderung dann notwendig, wenn in der bisherigen Satzung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung völlig fehlt. Oder, wie noch häufiger anzutreffen, die bestehende, gültige Vereinssatzung den Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Betätigung im Vorstandsamt (ehrenamtliche Ausübung) der Vorstandstätigkeit enthält.
Damit wird ein großzügigeres Zeitfenster für die Einbringung der Satzungsänderung in anstehende Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen vorgegeben. Es muss damit nicht unbedingt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, was nach der Vorgabe des letzten BMF-Schreibens mit Satzungsänderungsfrist zum 31.12.2009 zunächst erforderlich wurde.
Einfluss genommen wird auch auf Sachverhalte, bei denen wegen der rückwirkenden Geltung des Ehrenamtsfreibetrags seit 2007 bereits pauschale Vergütungen an Vorstandsmitglieder geleistet wurden. Es geht bei der notwendigen Satzungsanpassung nur um die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben. Damit sollte dieser Termin als neue Billigkeitslösung zur Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben wegen der Abweichung vom Ehrenamtsgrundsatz unbedingt vorgemerkt werden.
Die Bekanntgabe des hierzu verbindlichen BMF-Schreibens ist für Anfang Oktober 2009 zu erwarten. Neben der Fristverlängerung bis 31.12.2010 soll dieses BMF-Schreiben auch weitere Kriterien und Vorgaben zum Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG enthalten.
Diese Verlängerung gilt für viele Vergütungsfälle in der Vereins- und Verbandspraxis, bei denen an ehrenamtlich tätige Vorstände eine pauschale Aufwandsentschädigung bereits gezahlt wurde oder künftig gezahlt werden soll. Zum Beispiel also ein pauschales Sitzungsgeld oder ein monatlicher, angemessener pauschaler Aufwandsersatz oder eine Vergütung.
Es betrifft somit alle gemeinnützigen Körperschaften, soweit nach Maßgabe des Anwendungsbereichs des Ehrenamtsfreibetrags (§ 3 Nr. 26a EStG) pauschale Zuwendungen an Vorstandsmitglieder erfolgen. Unabhängig von der zu nutzenden Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit für Beträge bis 500 Euro pro Jahr ist eine Satzungsänderung dann notwendig, wenn in der bisherigen Satzung ein Hinweis auf die Möglichkeit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung völlig fehlt. Oder, wie noch häufiger anzutreffen, die bestehende, gültige Vereinssatzung den Hinweis auf eine rein ehrenamtliche Betätigung im Vorstandsamt (ehrenamtliche Ausübung) der Vorstandstätigkeit enthält.
Damit wird ein großzügigeres Zeitfenster für die Einbringung der Satzungsänderung in anstehende Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen vorgegeben. Es muss damit nicht unbedingt eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, was nach der Vorgabe des letzten BMF-Schreibens mit Satzungsänderungsfrist zum 31.12.2009 zunächst erforderlich wurde.
Einfluss genommen wird auch auf Sachverhalte, bei denen wegen der rückwirkenden Geltung des Ehrenamtsfreibetrags seit 2007 bereits pauschale Vergütungen an Vorstandsmitglieder geleistet wurden. Es geht bei der notwendigen Satzungsanpassung nur um die Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben. Damit sollte dieser Termin als neue Billigkeitslösung zur Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben wegen der Abweichung vom Ehrenamtsgrundsatz unbedingt vorgemerkt werden.
Die Bekanntgabe des hierzu verbindlichen BMF-Schreibens ist für Anfang Oktober 2009 zu erwarten. Neben der Fristverlängerung bis 31.12.2010 soll dieses BMF-Schreiben auch weitere Kriterien und Vorgaben zum Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG enthalten.
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